Frachtbrief: Inhalt, Beweiskraft & e-Frachtbrief

Fachlich geprüft: August 2026

Der Frachtbrief ist ein Transportdokument mit Angaben zu Absender, Frachtführer, Empfänger, Gut, Übernahme und Ablieferung. Nach deutschem HGB kann der Frachtführer seine Ausstellung verlangen. Ein Frachtvertrag kann dennoch auch ohne Frachtbrief bestehen.

Kurzdefinition: Ein beidseitig unterzeichneter Frachtbrief dient bis zum Gegenbeweis als Nachweis für Abschluss/Inhalt des Frachtvertrags und Übernahme des Gutes; Vorbehalte können seine Beweiswirkung einschränken.
Rechtsgrundlage§§ 408–409 HGB
Ausfertigungenklassisch drei Originale
Digitalgleichgestellt bei Authentizität und Integrität

Angaben nach § 408 HGB

  • Ort und Tag der Ausstellung,
  • Name/Anschrift von Absender und Frachtführer,
  • Übernahmestelle/-tag und vorgesehene Ablieferstelle,
  • Empfänger und Meldeadresse,
  • Art des Gutes und Verpackung; Gefahrgutbezeichnung,
  • Anzahl, Zeichen und Nummern der Frachtstücke,
  • Rohgewicht oder sonstige Menge,
  • Frachtzahlung, Nachnahme und amtliche Weisungen,
  • gegebenenfalls offene Beförderung beziehungsweise Deck.

Beweiskraft und Vorbehalte

Ist der Frachtbrief von beiden Parteien unterzeichnet, wird unter anderem vermutet, dass Gut und Verpackung bei Übernahme äußerlich in gutem Zustand waren und Packstückzahl/Zeichen stimmen. Erkennt der Frachtführer Abweichungen oder kann nicht angemessen prüfen, sollte er einen konkreten, begründeten Vorbehalt eintragen.

„Unter Vorbehalt“ genügt nicht immer: Aussagekräftig ist etwa „2 von 10 Kartons an Ecke eingedrückt; Inhalt nicht prüfbar“ oder „Gewicht nicht überprüft – keine Waage verfügbar“.

Drei Ausfertigungen

Nach § 408 Abs. 2 HGB wird der Papierfrachtbrief in drei Originalen ausgestellt: für Absender, als Begleitexemplar und für Frachtführer. Der Absender unterzeichnet; er kann auch die Unterschrift des Frachtführers verlangen. Druck-/Stempelnachbildungen können genügen.

Elektronischer Frachtbrief

Eine elektronische Aufzeichnung ist gleichgestellt, wenn sie dieselben Funktionen erfüllt und Authentizität sowie Integrität gewahrt sind. Ein PDF-Scan ist nicht allein deshalb ein vollwertiger e-Frachtbrief; Identität, Änderungen, Verfügbarkeit und Nachweis müssen systemisch gesichert sein.

HGB-Frachtbrief und CMR

HGB CMR
deutscher innerstaatlicher Rechtsrahmen internationaler Straßengütertransport nach CMR-Geltungsbereich
§§ 408–409 HGB CMR-Übereinkommen
elektronisch nach HGB-Anforderungen e-CMR nach Zusatzprotokoll und beteiligten Staaten

Praxischeck

  1. Beteiligte und Adressen prüfen.
  2. Packstücke, Zeichen, Gewicht und Ware abgleichen.
  3. Gefahrgut-/Zollangaben vollständig halten.
  4. sichtbare Schäden und Prüfgrenzen konkret vorbehalten.
  5. Unterschriften, Zeit und Übergaben sichern.
  6. Änderungen nachvollziehbar dokumentieren.

Quellen

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