Die rechtssichere Zustellung der Kündigung

Eine Kündigung entfaltet ihre rechtliche Wirkung erst dann, wenn sie dem Beschäftigten tatsächlich zugeht. Genau an diesem Punkt entstehen in der Praxis häufig Streitigkeiten. Kommt es zu einem Kündigungsschutzprozess, trägt der Arbeitgeber die volle Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Kündigung fristgerecht erklärt und rechtssicher zugestellt wurde. Das betrifft sowohl die Einhaltung der Zweiwochenfrist nach § 626 Abs. 2 BGB als auch die Fristen für eine Kündigungsschutzklage nach §§ 4, 7 KSchG. Umso wichtiger ist es, den Zugang einer Kündigung sauber zu planen, korrekt durchzuführen und lückenlos zu dokumentieren.

Die rechtssichere Zustellung der Kündigung
Die rechtssichere Zustellung der Kündigung

Das Wichtigste in Kürze

  • Eine Kündigung ist nur wirksam, wenn sie dem Arbeitnehmer nachweislich zugeht
  • Im Streitfall trägt allein der Arbeitgeber die Beweislast für Zugang und Zeitpunkt
  • Der Zugang richtet sich danach, ob der Arbeitnehmer anwesend oder abwesend ist
  • Nicht jede Zustellungsart ist rechtssicher oder beweiskräftig
  • Die Zustellung per Boten bietet die höchste Rechtssicherheit

Wann gilt eine Kündigung als rechtlich zugegangen?

Eine Kündigung gilt als zugegangen, sobald sie in den Machtbereich des Arbeitnehmers gelangt ist und dieser unter normalen Umständen die Möglichkeit hatte, vom Inhalt Kenntnis zu nehmen. Eine tatsächliche Kenntnisnahme ist nicht erforderlich.

Rechtliche Grundlagen des Zugangs von Kündigungen

Der Zugang einer Kündigung ist ein zentrales Wirksamkeitserfordernis im Arbeitsrecht. Gesetzlich geregelt ist dies in § 130 Abs. 1 Satz 1 BGB. Danach geht eine Willenserklärung unter Abwesenden zu, sobald sie so in den Machtbereich des Empfängers gelangt, dass unter gewöhnlichen Umständen mit einer Kenntnisnahme zu rechnen ist.

Für Arbeitgeber ist das besonders relevant, da sie im Prozess beweisen müssen, wann und wie die Kündigung zugegangen ist. Fristen spielen dabei eine entscheidende Rolle. Wird der Zugang nicht rechtzeitig nachgewiesen, kann eine Kündigung unwirksam sein. Auch formell korrekte Kündigungen scheitern in der Praxis oft am fehlenden Zugangsbeweis.

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Zugang
unter Anwesenden im Arbeitsverhältnis

Ist der Arbeitnehmer bei Übergabe der Kündigung anwesend, ist die Rechtslage vergleichsweise eindeutig. Wird die Kündigung persönlich übergeben, etwa in einem Personalgespräch, gilt sie in diesem Moment als zugegangen.

Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Arbeitnehmer das Schreiben liest oder inhaltlich zur Kenntnis nimmt. Verweigert er die Annahme bewusst, liegt eine sogenannte Zugangsvereitelung vor. In diesem Fall gilt der Zugang dennoch als bewirkt. Der Arbeitgeber sollte die Übergabe jedoch unbedingt dokumentieren. Idealerweise sind Zeugen anwesend, die den Übergabezeitpunkt bestätigen können.

Zugang unter Abwesenden nach § 130 BGB

Ist der Arbeitnehmer bei der Zustellung nicht anwesend, greifen strengere Anforderungen. Der Zugang erfolgt erst, wenn die Kündigung in den tatsächlichen Machtbereich des Empfängers gelangt ist. Typischerweise ist das der Hausbriefkasten.

Zusätzlich muss unter normalen Umständen die Möglichkeit bestehen, vom Inhalt Kenntnis zu nehmen. Maßgeblich ist also nicht der tatsächliche Lesezeitpunkt, sondern der objektive Zugang. Der Zeitpunkt des Einwurfs ist entscheidend, etwa für Fristberechnungen. Genau hier entstehen häufig Beweisprobleme, die Arbeitgeber sorgfältig vermeiden sollten.

Zustellung per einfachem Brief

Bei der Zustellung per einfachem Brief wirft der Arbeitgeber die Kündigung in den Briefkasten der Post. Diese Variante ist in der Praxis weit verbreitet, rechtlich jedoch riskant. Der Zugang beim Empfänger lässt sich nicht sicher nachweisen. Es gibt keine gesetzliche Vermutung für den Zugang.

Nach allgemeiner Lebenserfahrung ist es nicht ausgeschlossen, dass Briefe verloren gehen. Zudem greift keine Zustellungsfiktion nach § 41 Abs. 2 VwVfG. Für arbeitsrechtliche Kündigungen ist diese Form daher ungeeignet, wenn Rechtssicherheit erforderlich ist.

Zustellungsart Nachweisbarkeit Risiko
Einfacher Brief Sehr gering Zugang kaum beweisbar
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Übergabe-Einschreiben und Einschreiben mit Rückschein

Beim Übergabe-Einschreiben wird die Sendung nur gegen Unterschrift ausgehändigt. Wird der Empfänger nicht angetroffen, hinterlässt die Post einen Benachrichtigungsschein. Die Sendung liegt dann sieben Werktage zur Abholung bereit. Der entscheidende Punkt ist, dass der Zugang erst mit tatsächlicher Aushändigung des Originalschreibens erfolgt. Der Benachrichtigungsschein allein reicht nicht aus.

Holt der Arbeitnehmer das Schreiben nicht ab, kommt es regelmäßig zu keinem Zugang. Verzögerungen oder Nichtabholung gehen vollständig zu Lasten des Arbeitgebers. Das gilt auch für Einschreiben mit Rückschein.

Zustellungsart Zugang Besonderheit
Übergabe-Einschreiben Erst bei Aushändigung Nichtabholung verhindert Zugang

Einwurfeinschreiben und seine Beweiswirkung

Beim Einwurfeinschreiben dokumentiert ein Mitarbeiter der Deutschen Post Datum und Uhrzeit des Einwurfs in den Hausbriefkasten. Diese Daten werden elektronisch gespeichert. Der Einlieferungsbeleg und die Reproduktion des Auslieferungsbelegs können einen sogenannten Anscheinsbeweis begründen.

Das bedeutet, es wird vermutet, dass die Kündigung zugegangen ist. Dieser Beweiswert ist jedoch umstritten. Der Anscheinsbeweis kann erschüttert werden, etwa wenn Zweifel am Zustellablauf bestehen. Zudem muss der Arbeitgeber nachweisen, dass das formelle Zustellverfahren korrekt eingehalten wurde. Auch hier bleibt ein rechtliches Restrisiko.

Zustellung per Boten als sicherste Lösung

Die rechtssicherste Methode ist die Zustellung per Boten. Als Bote eignet sich idealerweise ein zuverlässiger Mitarbeiter, etwa aus der Personalabteilung. Grundsätzlich kann aber jede Person als Bote fungieren. Der Bote übergibt die Kündigung entweder persönlich oder wirft sie in den Hausbriefkasten ein. Ist der Arbeitnehmer nicht anzutreffen, kann auch der Ehepartner als Empfangsbote dienen, sofern eine gemeinsame Wohnung besteht.

Nicht als Empfangsbote gelten Untermieter, WG-Mitglieder, Nachbarn, Handwerker, Haushaltshilfen oder Kinder. Verfügt der Arbeitnehmer über keinen Briefkasten, kann die Kündigung unter der Wohnungstür durchgeschoben oder an der Tür befestigt werden. Unzulässig ist es, die Kündigung nur in den Türspalt zu klemmen oder unter der Haustür eines Mehrparteienhauses durchzuschieben. Der große Vorteil dieser Methode ist die vollständige Beweiskette vom Erstellen bis zum Zugang der Kündigung.

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Fazit

Die rechtssichere Zustellung einer Kündigung ist kein formaler Nebenaspekt, sondern oft entscheidend für den Ausgang eines Kündigungsschutzverfahrens. Wer auf unsichere Zustellungsarten setzt, riskiert die Unwirksamkeit der Kündigung. Die Zustellung per Boten bietet Arbeitgebern die höchste Sicherheit, da sie den Zugang lückenlos dokumentieren können. Wer Fristen einhalten und Prozessrisiken minimieren will, sollte diese Methode konsequent nutzen.

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Damian Golunski Autor
Damian Golunski
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Damian Golunski ist Gründer und CEO von DAGO Express, einem führenden Experten für zeitkritische Logistiklösungen und Kurierfahrten in Europa. Mit einer klaren Vision für Effizienz und digitale Transformation hat er das Unternehmen zu einem gefragten Partner für Unternehmen entwickelt, die keine Zeit zu verlieren haben.

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