Zweistufiges Ausfuhrverfahren: Ablauf, MRN & Zollstellen
Zuletzt fachlich geprüft: 9. August 2026
Das zweistufige Ausfuhrverfahren ist das reguläre Zollverfahren für viele Ausfuhren von Unionswaren in ein Drittland. Es wird an zwei funktional getrennten Zollstellen abgewickelt: der Ausfuhrzollstelle und der Ausgangszollstelle.
Ausfuhrzollstelle
Ausgangszollstelle
ATLAS-Ausfuhr / AES
Ablauf Schritt für Schritt
- Ausführer oder Vertreter erstellt die elektronische Ausfuhranmeldung.
- Die zuständige Ausfuhrzollstelle prüft Anmeldung und gegebenenfalls Ware.
- Nach Überlassung werden Ausfuhrbegleitdaten mit einer MRN erzeugt.
- Ware und Referenz gelangen zur vorgesehenen Ausgangszollstelle, etwa an Grenze, Hafen oder Flughafen.
- Die Ware wird gestellt beziehungsweise der Ausgang nach den geltenden Vorgaben abgewickelt.
- Die Ausgangszollstelle bestätigt den tatsächlichen Austritt elektronisch.
- Der Ausgangsvermerk steht dem Beteiligten als wichtiger Nachweis zur Verfügung.
| Zollstelle | Hauptaufgabe |
|---|---|
| Ausfuhrzollstelle | Anmeldung annehmen, prüfen und Ware zur Ausfuhr überlassen |
| Ausgangszollstelle | Ausgang überwachen und Austritt bestätigen |
Welche Daten und Unterlagen sind wichtig?
Typisch sind EORI-Nummer, Ausführer und Anmelder, Warenbeschreibung, Zolltarifnummer, Wert, Menge, Bestimmungsland, Beförderungsdaten und Genehmigungsangaben. Die MRN verbindet Anmeldung und Ausgangsvorgang. Je nach Ware greifen außenwirtschaftsrechtliche Verbote, Beschränkungen oder Genehmigungen.
Häufige Fehler
- falsche Ausgangszollstelle oder Route,
- MRN beziehungsweise Ausfuhrbegleitdaten fehlen beim Transport,
- Packstücke oder Gewicht ändern sich nach Überlassung,
- Ware wird nicht ordnungsgemäß am Ausgang gestellt,
- Ausgangsbestätigung bleibt aus und Nachforschung beginnt zu spät,
- zollrechtliche Ausfuhr wird mit umsatzsteuerlichem Nachweis gleichgesetzt, ohne Unterlagen abzugleichen.
Abgrenzung zum einstufigen Verfahren
Beim einstufigen Verfahren nimmt die Ausgangszollstelle zugleich Aufgaben der Ausfuhrzollstelle wahr. Das ist nur unter den jeweiligen Voraussetzungen möglich. Welches Verfahren greift, hängt von Wert, Ware, Beförderung und zollrechtlichen Besonderheiten ab.