Einstufiges Ausfuhrverfahren: Voraussetzungen
Fachlich geprüft: August 2026
Beim einstufigen Ausfuhrverfahren übernimmt die Ausgangszollstelle zugleich die Aufgaben der Ausfuhrzollstelle. Ware wird also unmittelbar an der EU-Außengrenze zur Ausfuhr gestellt und ihr Ausgang überwacht. Das ist eine Ausnahme vom regulären zweistufigen Verfahren.
Einstufig und zweistufig im Vergleich
| Verfahren | Ablauf |
|---|---|
| Zweistufig | Anmeldung und Überführung bei zuständiger Ausfuhrzollstelle; Ausgangsüberwachung an EU-Grenze |
| Einstufig | Ausgangszollstelle übernimmt zugleich Aufgaben der Ausfuhrzollstelle |
Voraussetzungen
Nach der deutschen ATLAS-Verfahrensanweisung ist das einstufige Verfahren insbesondere zulässig, wenn der Wert der Ausfuhrsendung höchstens 3.000 Euro beträgt und die Waren keinen Verboten und Beschränkungen einschließlich handelspolitischer Maßnahmen unterliegen. In begründeten Ausnahmefällen kann es ebenfalls möglich sein. Sonderregeln und Ausschlüsse, etwa bei bestimmten vereinfachten Verfahren oder verbrauchsteuerpflichtigen Waren, müssen separat geprüft werden.
Ablauf
- Warenwert, Ausfuhrsendung und Verbote/Beschränkungen prüfen.
- Zuständige Ausgangszollstelle und Öffnungszeiten ermitteln.
- Ausfuhranmeldung mit korrekten Beteiligten, Ware und Unterlagen erstellen.
- Ware an der Ausgangszollstelle gestellen und für Kontrollen bereithalten.
- Zollentscheidung und Freigabe abwarten.
- Tatsächlichen Ausgang und elektronischen Ausgangsvermerk überwachen.
- Nachweise mit Rechnung und Transportdokumenten archivieren.
Häufige Fehler
- Wert pro Ausfuhrsendung falsch bestimmen oder Sendungen künstlich teilen,
- Ausgangszollstelle ohne Zuständigkeit/Abfertigungsfähigkeit anfahren,
- Exportkontrolle mit der Zollanmeldung gleichsetzen,
- Ware ohne vollständige Unterlagen an die Grenze schicken,
- Ausgangsvermerk nicht überwachen und steuerlichen Nachweis verlieren,
- einstufiges Verfahren als garantiert schnellere Abfertigung einplanen.
Praxisbeispiel
Ein deutsches Unternehmen exportiert ein Ersatzteil im Wert von 2.400 Euro per Straße in die Schweiz. Es bestehen keine Verbote oder Genehmigungspflichten. Die Anmeldung kann – bei erfüllten weiteren Voraussetzungen – an der vorgesehenen Ausgangszollstelle bearbeitet werden, die beide Funktionen übernimmt. Für eine kontrollpflichtige Ware wäre diese Vereinfachung nicht pauschal nutzbar.