Lkw-Feiertagsfahrverbot: Zeiten & Ausnahmen
Das deutsche Lkw-Feiertagsfahrverbot gilt nach § 30 Abs. 3 StVO an Sonntagen und bestimmten gesetzlichen Feiertagen von 0:00 bis 22:00 Uhr. Betroffen sind geschäftsmäßige oder entgeltliche Güterbeförderungen einschließlich verbundener Leerfahrten mit Lkw über 7,5 Tonnen zulässiger Gesamtmasse sowie mit Anhängern hinter Lkw.
Für welche Fahrten gilt das Verbot?
- geschäftsmäßige oder entgeltliche Beförderung von Gütern,
- Lkw mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 Tonnen,
- Anhänger hinter Lkw unabhängig davon, ob der ziehende Lkw über 7,5 Tonnen liegt,
- Leerfahrten, die mit einer betroffenen Güterbeförderung zusammenhängen.
Welche Feiertage nennt die StVO?
Bundesweit gehören dazu Neujahr, Karfreitag, Ostermontag, 1. Mai, Christi Himmelfahrt, Pfingstmontag, 3. Oktober sowie der 1. und 2. Weihnachtstag. Fronleichnam, Reformationstag und Allerheiligen gelten nur in den in § 30 Abs. 4 StVO ausdrücklich genannten Bundesländern. Entscheidend ist der Ort, an dem das Fahrzeug fährt – nicht der Firmensitz oder Zielort.
Gesetzliche Ausnahmen (Auswahl)
| Ausnahme | Wichtige Grenze |
|---|---|
| Kombinierter Verkehr Schiene–Straße | Vor-/Nachlauf zum nächstgelegenen geeigneten Bahnhof, höchstens 200 km |
| Kombinierter Verkehr Hafen–Straße | zwischen Lade-/Entladestelle und Hafen, höchstens 150 km Umkreis |
| Frische Lebensmittel | nur die gesetzlich bezeichneten Warengruppen, etwa frische Milch, frisches Fleisch, frischer Fisch sowie leicht verderbliches Obst/Gemüse |
| Lebende Bienen | ausdrücklich ausgenommen |
| Zugehörige Leerfahrten | nur im Zusammenhang mit Fahrten nach § 30 Abs. 3 Nr. 2 bis 5 StVO |
Ausnahmegenehmigung und Nachweise
Liegt keine gesetzliche Ausnahme vor, kann im Einzelfall eine behördliche Ausnahmegenehmigung nach § 46 StVO in Betracht kommen. Sie ist nicht automatisch erteilt und kann Bedingungen, Befristungen und Auflagen enthalten. Disposition und Fahrer sollten Genehmigung sowie Waren- und Beförderungsnachweise kontrollierbar mitführen.
Planungscheck für Speditionen
- Fahrzeugart, zulässige Gesamtmasse und Anhänger prüfen.
- Geschäftsmäßige/entgeltliche Güterbeförderung und verbundene Leerfahrt bewerten.
- Kalenderdatum und jedes durchfahrene Bundesland prüfen.
- Gesetzliche Ausnahme anhand Ware, Strecke und Nachweis belegen.
- Falls nötig, Ausnahmegenehmigung rechtzeitig beantragen.
- Grenzüberschreitend zusätzlich nationale Fahrverbote der Transitländer prüfen.
Abgrenzung
Das Sonn- und Feiertagsfahrverbot ist nicht mit dem zusätzlichen Ferienreise-Fahrverbot auf bestimmten Strecken gleichzusetzen. Auch Lenk- und Ruhezeiten gelten unabhängig davon weiter. Ein erlaubter Transport ist nicht automatisch arbeitszeit- oder lenkzeitrechtlich durchführbar.
Amtliche Quellen
Lkw-Fahrverbotskalender 2026 nach Datum und Bundesland
Die folgende Übersicht umfasst das gesamte Kalenderjahr 2026, einschließlich bereits vergangener Termine. Zeitfenster jeweils 0:00 bis 22:00 Uhr. Zusätzlich gilt das Sonntagsfahrverbot an jedem Sonntag. Berücksichtigt ist die am 11. September 2026 abrufbare Fassung des § 30 Abs. 4 StVO.
| Datum | Wochentag | Feiertag | Geltungsgebiet |
|---|---|---|---|
| 01.01.2026 | Donnerstag | Neujahr | Alle Bundesländer |
| 03.04.2026 | Freitag | Karfreitag | Alle Bundesländer |
| 06.04.2026 | Montag | Ostermontag | Alle Bundesländer |
| 01.05.2026 | Freitag | Tag der Arbeit | Alle Bundesländer |
| 14.05.2026 | Donnerstag | Christi Himmelfahrt | Alle Bundesländer |
| 25.05.2026 | Montag | Pfingstmontag | Alle Bundesländer |
| 04.06.2026 | Donnerstag | Fronleichnam | Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland |
| 03.10.2026 | Samstag | Tag der Deutschen Einheit | Alle Bundesländer |
| 31.10.2026 | Samstag | Reformationstag | Brandenburg, Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein, Thüringen |
| 01.11.2026 | Sonntag | Allerheiligen | Feiertagsregel: Baden-Württemberg, Bayern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland. Wegen Sonntag 2026 ohnehin bundesweites Sonntagsfahrverbot. |
| 25.12.2026 | Freitag | 1. Weihnachtstag | Alle Bundesländer |
| 26.12.2026 | Samstag | 2. Weihnachtstag | Alle Bundesländer |
Reformationstag genau prüfen: Die hier zugrunde gelegte aktuelle StVO nennt auch Bremen, Hamburg, Niedersachsen und Schleswig-Holstein. Ältere Übersichten, die nur die fünf ostdeutschen Flächenländer aufführen, bilden diesen Gesetzesstand nicht vollständig ab. Maßgeblich bleibt der verlinkte aktuelle Gesetzestext; besondere behördliche Ausnahmen sind zusätzlich zu prüfen.
Was bedeutet das für Fahrten über Landesgrenzen?
Beispiel Fronleichnam: Eine Tour von Niedersachsen nach Nordrhein-Westfalen wechselt in ein Bundesland mit Feiertagsfahrverbot. Für einen betroffenen Transport genügt es nicht, dass am Startort kein Verbot gilt. Die Route muss vor der Landesgrenze enden, zeitlich verschoben werden oder auf einer tatsächlich passenden Ausnahme beruhen. Auch ein Durchfahren ohne Be- oder Entladung bleibt eine Fahrt im betroffenen Land.
Beispiel Weihnachten 2026: Freitag, 25. Dezember, und Samstag, 26. Dezember, sind bundesweite Feiertagsfahrverbote. Am anschließenden Sonntag greift das gewöhnliche Sonntagsfahrverbot. Die Zeiträume zwischen 22:00 und 24:00 Uhr sind nicht selbst durch § 30 Abs. 3 gesperrt, dürfen aber nur genutzt werden, wenn die übrigen Regeln, insbesondere Ruhezeit und sichere Abstellmöglichkeiten, passen.
Welche Feiertage führen nicht automatisch zum Fahrverbot?
Ein landesrechtlicher Feiertag ist nicht automatisch ein Feiertag im Sinne des § 30 StVO. Beispielsweise reicht die Eigenschaft als regionaler Feiertag bei Heilige Drei Könige oder Mariä Himmelfahrt allein nicht aus. Fällt ein solcher Tag auf einen Sonntag, ist unabhängig davon das Sonntagsfahrverbot zu beachten. Lokale Verkehrsverbote und besondere Anordnungen können außerdem zusätzlich gelten.
Nachweise für Ausnahmefahrten vorbereiten
Die Disposition sollte in einer kurzen Fahrtfreigabe dokumentieren, welche gesetzliche Ausnahme oder Genehmigung beansprucht wird und worauf sie sich stützt. Bei Lebensmitteln zählen die konkret genannten Warengruppen, nicht nur die Bezeichnung „gekühlt“. Bei kombiniertem Verkehr gehören Anschlussverkehr, geeigneter Bahnhof beziehungsweise Hafen und Entfernungsprüfung dazu. Zugehörige Leerfahrten sind nicht pauschal bei jeder Ausnahme freigestellt: § 30 Abs. 3 Nr. 6 verweist ausdrücklich auf die Fahrten nach Nummern 2 bis 5.
Für Samstagssperren während der Ferienzeit ist die aktuelle Streckenliste getrennt zu prüfen. Für Touren ins Ausland gelten zusätzlich die Regeln der jeweiligen Transit- und Zielländer; dieser Kalender bildet ausschließlich Deutschland ab. Weitere Fahrzeugbeispiele erklärt der Ratgeber zum Sonntagsfahrverbot für Lkw.