Lkw-Feiertagsfahrverbot: Zeiten & Ausnahmen

Fachlich geprüft: August 2026

Das deutsche Lkw-Feiertagsfahrverbot gilt nach § 30 Abs. 3 StVO an Sonntagen und bestimmten gesetzlichen Feiertagen von 0:00 bis 22:00 Uhr. Betroffen sind geschäftsmäßige oder entgeltliche Güterbeförderungen einschließlich verbundener Leerfahrten mit Lkw über 7,5 Tonnen zulässiger Gesamtmasse sowie mit Anhängern hinter Lkw.

Kurzdefinition: Das Verbot richtet sich nach Fahrzeugart, zulässiger Gesamtmasse, Anhängerbetrieb, Fahrtzweck, Tag und Bundesland – nicht allein danach, ob umgangssprachlich von einem „Lkw“ gesprochen wird.
ZeitSonn- und Feiertage, 0:00–22:00 Uhr
BetroffenLkw über 7,5 t sowie Anhänger hinter Lkw
Rechtsgrundlage§ 30 Abs. 3 und 4 StVO

Für welche Fahrten gilt das Verbot?

  • geschäftsmäßige oder entgeltliche Beförderung von Gütern,
  • Lkw mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 Tonnen,
  • Anhänger hinter Lkw unabhängig davon, ob der ziehende Lkw über 7,5 Tonnen liegt,
  • Leerfahrten, die mit einer betroffenen Güterbeförderung zusammenhängen.

Welche Feiertage nennt die StVO?

Bundesweit gehören dazu Neujahr, Karfreitag, Ostermontag, 1. Mai, Christi Himmelfahrt, Pfingstmontag, 3. Oktober sowie der 1. und 2. Weihnachtstag. Fronleichnam, Reformationstag und Allerheiligen gelten nur in den in § 30 Abs. 4 StVO ausdrücklich genannten Bundesländern. Entscheidend ist der Ort, an dem das Fahrzeug fährt – nicht der Firmensitz oder Zielort.

Gesetzliche Ausnahmen (Auswahl)

Ausnahme Wichtige Grenze
Kombinierter Verkehr Schiene–Straße Vor-/Nachlauf zum nächstgelegenen geeigneten Bahnhof, höchstens 200 km
Kombinierter Verkehr Hafen–Straße zwischen Lade-/Entladestelle und Hafen, höchstens 150 km Umkreis
Frische Lebensmittel nur die gesetzlich bezeichneten Warengruppen, etwa frische Milch, frisches Fleisch, frischer Fisch sowie leicht verderbliches Obst/Gemüse
Lebende Bienen ausdrücklich ausgenommen
Zugehörige Leerfahrten nur im Zusammenhang mit den genannten Ausnahmefahrten
Keine pauschale „Lebensmittel-Ausnahme“: Haltbare Lebensmittel oder allgemeine Kühlware sind nicht automatisch freigestellt. Ware, Zustand, Fahrt und Nachweise müssen zur gesetzlichen Ausnahme passen.

Ausnahmegenehmigung und Nachweise

Liegt keine gesetzliche Ausnahme vor, kann im Einzelfall eine behördliche Ausnahmegenehmigung nach § 46 StVO in Betracht kommen. Sie ist nicht automatisch erteilt und kann Bedingungen, Befristungen und Auflagen enthalten. Disposition und Fahrer sollten Genehmigung sowie Waren- und Beförderungsnachweise kontrollierbar mitführen.

Planungscheck für Speditionen

  1. Fahrzeugart, zulässige Gesamtmasse und Anhänger prüfen.
  2. Geschäftsmäßige/entgeltliche Güterbeförderung und verbundene Leerfahrt bewerten.
  3. Kalenderdatum und jedes durchfahrene Bundesland prüfen.
  4. Gesetzliche Ausnahme anhand Ware, Strecke und Nachweis belegen.
  5. Falls nötig, Ausnahmegenehmigung rechtzeitig beantragen.
  6. Grenzüberschreitend zusätzlich nationale Fahrverbote der Transitländer prüfen.

Abgrenzung

Das Sonn- und Feiertagsfahrverbot ist nicht mit dem zusätzlichen Ferienreise-Fahrverbot auf bestimmten Strecken gleichzusetzen. Auch Lenk- und Ruhezeiten gelten unabhängig davon weiter. Ein erlaubter Transport ist nicht automatisch arbeitszeit- oder lenkzeitrechtlich durchführbar.

Amtliche Quellen

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