DDU Incoterms: Bedeutung, Pflichten & Ersatz durch DAP

Fachlich geprüft: 9. August 2026

DDU begegnet Unternehmen noch in älteren Lieferverträgen, Angeboten und Warenwirtschaftssystemen. Die Klausel beschreibt eine Lieferung bis zu einem benannten Ort im Importland, während die Einfuhrabfertigung beim Käufer bleibt. Für neue Verträge sollte DDU nicht mehr verwendet werden.

Kurzdefinition

DDU steht für Delivered Duty Unpaid („geliefert unverzollt“). Der Verkäufer organisiert und trägt den Transport bis zum vereinbarten Bestimmungsort; Einfuhrabfertigung, Einfuhrzoll und Einfuhrumsatzsteuer liegen grundsätzlich beim Käufer. DDU gehört seit 2011 nicht mehr zum aktuellen Incoterms-Regelwerk.

StatusVeraltete Klausel aus den Incoterms 2000
Heutige EntsprechungIn vielen Fällen DAP – Delivered at Place
TransportBis zum benannten Bestimmungsort durch den Verkäufer
ImportabfertigungGrundsätzlich Aufgabe des Käufers

Ist DDU noch ein gültiger Incoterm?

DDU war Bestandteil der Incoterms 2000. Mit den Incoterms 2010 ersetzte die Internationale Handelskammer (ICC) unter anderem DDU durch die neue Klausel DAP. Auch die Incoterms 2020 enthalten DDU nicht. Geschäftspartner können den Ausdruck zwar weiterhin individualvertraglich verwenden, müssen dann aber genau festlegen, welche Fassung und welche Pflichten gemeint sind. Andernfalls entsteht unnötiger Auslegungsspielraum.

Praxisempfehlung: Für neue Verträge „DAP [genauer Ort], Incoterms® 2020“ vereinbaren, wenn der Verkäufer bis zum Zielort liefern und der Käufer die Einfuhr übernehmen soll. Der benannte Ort sollte so konkret wie möglich sein, etwa Rampe, Tor oder Lageradresse.

Wer trägt bei DDU welche Kosten und Risiken?

Aufgabe oder Kostenart Verkäufer Käufer
Verpackung und Ausfuhrabfertigung üblicherweise verantwortlich
Haupttransport bis zum benannten Ort organisiert und bezahlt
Transportrisiko bis zum Bestimmungsort trägt das Risiko
Einfuhranmeldung und notwendige Importgenehmigungen unterstützt mit Unterlagen verantwortlich
Einfuhrzoll und Einfuhrumsatzsteuer trägt die Abgaben
Entladung am Zielort nur bei ausdrücklicher Vereinbarung typischerweise verantwortlich

Die genaue Kostenverteilung kann durch den Kaufvertrag verändert werden. Besonders bei Zollvertretung, Standgeld, Lagergebühren und einer Vorlageprovision sollte schriftlich geregelt sein, wer die Beträge übernimmt.

Beispiel für eine DDU-Lieferung

Beispiel: Ein deutscher Maschinenbauer verkauft ein Ersatzteil an einen Kunden in der Schweiz. Vereinbart wurde in einem Altvertrag „DDU Lager Zürich“. Der Verkäufer beauftragt den Transport und trägt Kosten und Risiko bis zum Lager. Der Schweizer Käufer veranlasst die Einfuhrabfertigung und zahlt Zoll sowie Einfuhrsteuer. Kann der Käufer die Abfertigung nicht rechtzeitig durchführen, können zusätzliche Warte- oder Lagerkosten entstehen.

DDU, DAP und DDP im Vergleich

Klausel Einfuhrabfertigung Einfuhrabgaben Hinweis
DDU Käufer Käufer veraltet, nicht in Incoterms 2020
DAP Käufer Käufer aktuelle Klausel für Lieferung an benannten Ort, bereit zur Entladung
DDP Verkäufer Verkäufer maximale Pflichten des Verkäufers; lokale Importfähigkeit vorher prüfen

Häufige Fehler bei alten DDU-Verträgen

  • DDU wird ohne Jahresangabe oder präzisen Bestimmungsort verwendet.
  • Die Parteien verwechseln Importabfertigung mit dem reinen Transport bis zur Grenze.
  • Nicht geregelt ist, wer Zusatzkosten bei fehlenden Zollunterlagen oder verspäteter Abfertigung trägt.
  • DDU wird in Softwarevorlagen weitergeführt, obwohl neue Verträge bereits DAP verwenden sollten.

Häufige Fragen

Muss der Verkäufer bei DDU die Ware entladen?

Im Grundmodell wird die Ware am benannten Ort auf dem ankommenden Transportmittel bereitgestellt. Eine Entladung durch den Verkäufer sollte ausdrücklich vereinbart werden.

Ist DDU dasselbe wie DAP?

Nicht wörtlich, aber DAP übernimmt im aktuellen Regelwerk weitgehend die Funktion, für die früher DDU genutzt wurde. Bei Altverträgen ist dennoch die tatsächlich vereinbarte Fassung maßgeblich.

Regeln Incoterms den Eigentumsübergang?

Nein. Incoterms regeln vor allem Lieferung, Kosten, Gefahrenübergang sowie bestimmte Transport- und Zollpflichten. Eigentumsübergang, Zahlungsbedingungen und Gewährleistung gehören in den Kaufvertrag.

Quellen und fachliche Grundlage

Hinweis: Incoterms ersetzen keine rechtliche oder zollfachliche Beratung für den konkreten Vertrag.

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