Speditionsvertrag nach HGB: Pflichten, Haftung & Abgrenzung
Zuletzt fachlich geprüft: 9. August 2026
Der Speditionsvertrag ist der Vertrag über die Besorgung einer Güterversendung. Der Spediteur organisiert den Transport und die dafür notwendigen Leistungen; er muss die Beförderung nicht zwingend mit eigenen Fahrzeugen ausführen.
§§ 453 ff. HGB
Besorgung der Versendung
Organisation statt zwingend eigener Beförderung
Was umfasst die Besorgung der Versendung?
§ 454 HGB nennt insbesondere die Bestimmung von Beförderungsmittel und -weg, die Auswahl ausführender Unternehmer, den Abschluss erforderlicher Verträge sowie Weisungen und Sicherung von Ansprüchen. Je nach Vereinbarung können Verpackung, Kennzeichnung, Zoll, Lagerung oder Versicherung hinzukommen.
| Beteiligter | Typische Pflicht |
|---|---|
| Spediteur | Versendung fachgerecht organisieren und Interessen des Versenders wahren |
| Versender | Vergütung zahlen, Informationen und Gut ordnungsgemäß bereitstellen |
| Frachtführer | auf Grundlage eines Frachtvertrags das Gut befördern und abliefern |
| Empfänger | nimmt Gut entgegen und kann unter Voraussetzungen Rechte geltend machen |
Unterschied zum Frachtvertrag
Beim Frachtvertrag schuldet der Frachtführer die Beförderung und Ablieferung. Beim Speditionsvertrag schuldet der Spediteur grundsätzlich die Organisation. Die Rollen können sich überlagern: Beim Selbsteintritt, bei Fixkosten oder Sammelladung kann der Spediteur hinsichtlich der Beförderung Rechte und Pflichten eines Frachtführers haben.
Welche Angaben sollte ein Speditionsauftrag enthalten?
- Absender, Empfänger und genaue Lade- und Entladestellen,
- Gutart, Packstücke, Maße, Gewicht und Warenwert,
- Termine, Zeitfenster und gewünschter Service,
- Gefahrgut-, Temperatur- oder Zollinformationen,
- Verpackung, Lademittel und Tauschregeln,
- Vergütung, Zuschläge und Zahlungsbedingungen,
- Haftungs- und Versicherungsvereinbarungen,
- anwendbare Bedingungen, etwa wirksam einbezogene ADSp.
Haftung
Die Haftung hängt davon ab, ob ein Schaden aus der Besorgung, der Obhut über das Gut oder einer ausgeführten Beförderung stammt. Das HGB enthält unterschiedliche Haftungstatbestände und -grenzen. Internationale Übereinkommen und wirksam vereinbarte Geschäftsbedingungen können hinzukommen. Bei Schaden sollten Vorbehalte, Belege und Fristen unverzüglich geprüft werden.
Spediteur, Frachtführer und Vermittler
Der Expediteur ist auf Frachtpapieren meist der Absender, nicht automatisch ein Spediteur. Eine reine Frachtvermittlung kann sich auf das Zusammenbringen von Parteien beschränken. Der Vertragstext ist deshalb maßgeblich.