Speditionsvertrag nach HGB: Pflichten, Haftung & Abgrenzung

Zuletzt fachlich geprüft: 9. August 2026

Der Speditionsvertrag ist der Vertrag über die Besorgung einer Güterversendung. Der Spediteur organisiert den Transport und die dafür notwendigen Leistungen; er muss die Beförderung nicht zwingend mit eigenen Fahrzeugen ausführen.

Definition: Nach § 453 HGB wird der Spediteur durch den Speditionsvertrag verpflichtet, die Versendung des Gutes zu besorgen. Der Versender ist zur Zahlung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.
Rechtsgrundlage
§§ 453 ff. HGB
Hauptpflicht
Besorgung der Versendung
Abgrenzung
Organisation statt zwingend eigener Beförderung

Was umfasst die Besorgung der Versendung?

§ 454 HGB nennt insbesondere die Bestimmung von Beförderungsmittel und -weg, die Auswahl ausführender Unternehmer, den Abschluss erforderlicher Verträge sowie Weisungen und Sicherung von Ansprüchen. Je nach Vereinbarung können Verpackung, Kennzeichnung, Zoll, Lagerung oder Versicherung hinzukommen.

Beteiligter Typische Pflicht
Spediteur Versendung fachgerecht organisieren und Interessen des Versenders wahren
Versender Vergütung zahlen, Informationen und Gut ordnungsgemäß bereitstellen
Frachtführer auf Grundlage eines Frachtvertrags das Gut befördern und abliefern
Empfänger nimmt Gut entgegen und kann unter Voraussetzungen Rechte geltend machen

Unterschied zum Frachtvertrag

Beim Frachtvertrag schuldet der Frachtführer die Beförderung und Ablieferung. Beim Speditionsvertrag schuldet der Spediteur grundsätzlich die Organisation. Die Rollen können sich überlagern: Beim Selbsteintritt, bei Fixkosten oder Sammelladung kann der Spediteur hinsichtlich der Beförderung Rechte und Pflichten eines Frachtführers haben.

Welche Angaben sollte ein Speditionsauftrag enthalten?

  • Absender, Empfänger und genaue Lade- und Entladestellen,
  • Gutart, Packstücke, Maße, Gewicht und Warenwert,
  • Termine, Zeitfenster und gewünschter Service,
  • Gefahrgut-, Temperatur- oder Zollinformationen,
  • Verpackung, Lademittel und Tauschregeln,
  • Vergütung, Zuschläge und Zahlungsbedingungen,
  • Haftungs- und Versicherungsvereinbarungen,
  • anwendbare Bedingungen, etwa wirksam einbezogene ADSp.
Beispiel: Ein Exporteur beauftragt eine Spedition, eine Maschine von Stuttgart nach Montréal zu versenden. Die Spedition plant Vorlauf, Seefracht und Nachlauf, wählt Dienstleister, koordiniert Dokumente und informiert über Übergaben. Führt sie den Vorlauf selbst aus, kann sie für diesen Abschnitt zusätzlich Frachtführer sein.

Haftung

Die Haftung hängt davon ab, ob ein Schaden aus der Besorgung, der Obhut über das Gut oder einer ausgeführten Beförderung stammt. Das HGB enthält unterschiedliche Haftungstatbestände und -grenzen. Internationale Übereinkommen und wirksam vereinbarte Geschäftsbedingungen können hinzukommen. Bei Schaden sollten Vorbehalte, Belege und Fristen unverzüglich geprüft werden.

Praxis-Tipp: Bezeichnen Sie den Vertrag nicht nur nach dem Firmennamen des Dienstleisters. Beschreiben Sie die tatsächlich geschuldete Leistung; sie entscheidet über Rolle, Haftung und Nachweise.

Spediteur, Frachtführer und Vermittler

Der Expediteur ist auf Frachtpapieren meist der Absender, nicht automatisch ein Spediteur. Eine reine Frachtvermittlung kann sich auf das Zusammenbringen von Parteien beschränken. Der Vertragstext ist deshalb maßgeblich.

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